Beratungseinsatz | Bestätigung für die Pflegekasse | Pflegegeld

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist verpflichtend für alle Pflegegeldempfänger

Nach § 37 SGB XI sind alle pflegebedürftige Menschen, die Pflegegeld beziehen zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einem Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. Sollten die Beratungen nicht regelmäßig durchgeführt werden, dann ist die Pflegekasse berechtigt das Pflegegeld zu kürzen oder sogar komplett zu streichen.

Was ist eigentlich der sog. Beratungseinsatz (oft Pflegeberatung genannt) bei häuslicher Pflege?

In vielen Fällen wird die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen unterschätzt. Bei einem Pflegefall ist oft einiges Wissen in Bezug auf die Pflegetechniken notwendig. Darüber hinaus müssen die Pflegepersonen auch über verschiedene Entlastungsmöglichkeiten, wie z.B. Verhinderungspflege informiert werden.

Deswegen ist eine professionelle Beratung bei Pflegebedürftigkeit unentbehrlich und vor allem vom Staat vorgesehen.

Ein Beratungseinsatz ist eine obligatorische und vom Gesetz vorgesehene, verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Das Ziel dieser Beratung ist es sicherzustellen, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind und dass sie über verschiedene Entlastungsmöglichkeiten und Hilfestellungen ausführlich informiert wurden.

Der Beratungseinsatz ist verpflichtend. Er sollte aber nur als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege betrachtet werden. Ein guter und qualitativer Beratungseinsatz dauert in der Regel 60 bis 90 Minuten.

Wie oft muss ein Beratungseinsatz durchgeführt werden?

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  •  Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr

Benötigen Sie eine entsprechende Bestätigung für die Pflegekasse, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir bieten unseren Kunden in Dietzenbach, Dreieich, Heusenstamm, Neu-Isenburg, Offenbach am Main, Rödermark und Rodgau den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI an.

Kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular oder rufen Sie uns einfach direkt unter: 06074 805 99 11 an um den Termin für die Beratung zu vereinbaren.

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    Festnetz: 06074 805 99 11