Verhinderungspflege für pflegende Angehörige

Dieses Angebot richten wir an pflegende Angehörige. Falls Sie anderweitig beschäftigt sind oder einen Urlaub planen und aus Zeitmangel die pflegerischen Aufgaben rund um Ihre Angehörigen nicht übernehmen können, bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an.

Nach Wunsch übernehmen wir für eine mit Ihnen festgelegte Dauer die Vertretung für Ihre pflegebedürftigen Angehörigen und ihre pflegerische Betreuung.

Wir bieten die Verhinderungspflege nicht nur für Patienten aus Dietzenbach sondern auch aus Dreieich, Hanau, Heusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Offenbach am Main, Rodgau und Rödermark.

Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist ein Teil der häuslichen Pflege, die im Rahmen des elften Sozialgesetzbuches – §39 durch zugelassene, meistens ambulante Einrichtungen übernommen wird, falls die aktuell pflegende Person ersetzt werden muss. In vielen Fällen werden pflegebedürftige Menschen durch Angehörige, Verwandte oder Freunde betreut. Es kann aber dazu kommen, dass die Pflegeperson aus zeitlichen oder diversen anderen Gründen verhindert wird und die bisherige Versorgung nicht mehr gewehrleisten kann. In solchen Situationen kann die pflegerische Betreuung für eine gewisse Zeit durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen werden.

Von der sog. Ersatzpflege spricht man also, wenn die reguläre Pflegeperson aus verschiedenen Gründen verhindert ist und die Pflege ersatzweise und temporär durch eine andere Person oder einen ambulanten Pflegedienst ausgeführt werden soll.

Was sind die Vorrausetzung für die Beantragung der Verhinderungspflege?

Es kann diverse Gründe für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege geben. Das können u.a. Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen aber auch Teilnahme an einem Pflegekurs oder ein gewöhnlicher Theaterbesuch sein. Es ist nicht zwingend, dass die pflegenden Angehörigen den Grund für die Inanspruchnahme einer Urlaubsvertretung / Verhinderungspflege nennen müssen.

Es müssen folgende Vorrausetzungen erfüllt werden, damit der Kostenträger den Antrag auf Verhinderungspflege bewilligt:

 

  • Bei der zu pflegenden Person muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der Pflegebedürftige muss durch eine private Pflegeperson (Verwandte oder Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Meistens ist der Beginn der Pflegezeit mit dem Zeitpunkt der Genehmigung des Pflegegrades (vorher Pflegestufe) gleichgesetzt.
  • Im Falle, wenn der zu Pflegende ausschließlich durch einen Pflegedienst betreut wird und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen in solcher Situation keine Ersatzpflege beantragen.

 

Wichtig zu wissen ist es, dass die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann.

Kann man auch die Ansprüche auf Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege nutzen?

Es besteht die Möglichkeit, dass bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (806 Euro im Kalenderjahr) ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege genutzt werden kann. Der Erhöhungsbetrag wird anschließend auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Auf diese Art und Weise stehen dem Antragsteller 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Eine solche Variante ist insbesondere von Vorteil für diese Anspruchsberechtigten, welche eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.


Die genauen Einzelheiten können die Antragsteller direkt bei der zuständigen Pflegekasse erfragen.


Wir stehen Ihnen selbstverständliche mit einer kostenlosen Beratung immer gerne zur Verfügung unter: 06074 805 99 11.

Wir bieten Entlastung im Rahmen der Verhinderungspflege für unsere Kunden nicht nur in  Dietzenbach, sondern auch in Dreieich, Hanau, Heusenstamm, Langen, Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen, Offenbach am Main, Rodgau und Rödermark an. Wir sind telefonisch – 24 Stunden erreichbar.

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