Ambulante Pflege und negative Fake-Bewertungen
Auch in der Pflegebranche haben viele ambulante Pflegedienste mit negativen Fake-Rezensionen zu kämpfen
Viele Unternehmen müssen nicht selten mit rufschädigenden Bewertungen und Kommentaren im Internet kämpfen, welche oftmals die Wahrheit nicht widerspiegeln oder basieren auf einer unwahren Tatsachenbehauptung. Insbesondere für junge Unternehmen können solche Äußerungen im Netz zum Verhängnis werden. Unser Pflegedienst, der unter andrem auch in Offenbach, Rodgau und Hanau tätig ist, hat leider diese bittere Erfahrung auch bereits machen müssen.
Sehr viele Menschen tendieren heutzutage zu der Annahme, dass man im Netz alles sagen kann nur, weil man sich auf die Meinungsfreiheit berufen kann. Die anderen, welche anonym negative Bewertungen schreiben, glauben z.B. mit VPN auf der sicheren Seite zu sein. Solche Menschen können eine unangenehme Überraschung erleben. Zum einen – auch mit VPN kann es zu einem sog. DNS Leak kommen und die IP und der wahre Standort des Verfassers wird dann preisgegeben und es gibt auch andere Wege, wie man auf die Spur von solchen Individuen kommen kann. Was vielen Menschen vor allem nicht bewusst ist, ist die Tatsache, dass die Grenze zwischen einer Schmähkritik, unwahren Tatsachenbehauptung und der Meinungsäußerungsfreiheit sehr dünn sein kann.
Jeder hat das Recht zur Äußerung seiner Meinung. Es ist nicht nur erlaubt, sondern sogar vom Grundgesetz garantiert. Jedoch negative Äußerungen braucht sich ein Unternehmen nur gefallen lassen, solange die Aussagen oder Bewertungen keine unwahren Tatsachen oder „Schmähkritik“ enthalten. Viele Äußerungen in den Bewertungen verstoßen nicht nur u.a. gegen die Google Richtlinien, sondern die Verfasser machen sich in vielen Fällen wegen der Rufschädigung und der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) strafbar. Als Strafe sieht das Gesetz bei einer Üblen Nachrede nach §186 StGB eine Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 2 Jahren vor.
Schlechte Bewertungen auf Google und anderen Plattformen sind verboten, wenn es zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Bewerteten kommt (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG) oder diese nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind (Art. 5 GG).
Mehr Informationen dazu finden Sie auf: anwalt.org