Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff – Pflegegrad
Ab dem 1. Januar 2017 hat die Bundesregierung einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführt. Dieses Gesetz ist bereits am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Mit diesem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff hat man das bisherige System der drei Pflegestufen und der Feststellung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz durch fünf neue Pflegegrade ersetzt.
Fünf Pflegegrade lösen die drei bisherigen Pflegestufen ab
Die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 haben die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 ersetzt. In dem sogenannten Prüfverfahren NBA (“Neues Begutachtungsassessment“) wird über die Einstufung entscheiden. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder der MEDICPROOF (bei privat Versicherten) entscheidet in Anlehnung an das entsprechende Punktesystem über die Fähigkeit der Betroffenen, ihren Alltag selbstständig zu meistern. Auf dieser Basis erfolgt dann anschließend die Einstufung.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad
Pflegegrad |
Pflegesachleistungen |
Pflegegeld |
Tages- und Nachtpflege |
Vollständige Pflege |
Pflegegrad 1 |
– |
– |
– |
Zuschuss von 125€ |
Pflegegrad 2 |
724€ |
316€ |
689€ |
770€ |
Pflegegrad 3 |
1.363€ |
545€ |
1.298€ |
1.262€ |
Pflegegrad 4 |
1.693€ |
728€ |
1.612€ |
1.775€ |
Pflegegrad 5 |
2.095€ |
901€ |
1.995€ |
2.005€ |
Die angezeigten Beträge für die Sachleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, gelten ab dem Jahr 2022.
Übersicht über die abgeschafften Pflegestufen
Früher erfolgte die Abrechnung der pflegerischen Leistungen in Anlehnung auf die sog. Pflegestufen. Bitte beachten, dass die Pflegstufen durch den Begriff Pflegegrade ersetz wurden. Unten finden Sie eine Beschreibung, wie früher die Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen erfolgte. Diese Regelungen sind nicht mehr gültig.
Pflegestufen
Die Pflegebedürftigen wurden entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs einer von drei Pflegestufen (I, II oder III) zugeordnet. Die Höhe der Leistungen war abhängig von der Pflegestufe. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands konnte früher bei der Pflegestufe III auch ein sog. Härtefall vorliegen.
Dem Versicherten stand jederzeit das Recht zu, gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse einen Widerspruch einzulegen.
Pflegestufe I
Im Falle von Pflegestufe I sprach man von einer sog. „Erheblichen Pflegebedürftigkeit“. Diese lag vor, wenn einmal täglich ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist. Darüber hinaus war mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig. Es war von Bedeutung, dass der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betrug. Dabei war zu beachten, dass auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfiel.
Pflegestufe II
Bei Pflegestufe II hatten wir mit einer Schwerpflegebedürftigkeit zu tun, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich war. Es war auch mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich. Darüber hinaus musste der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Dabei mussten für die Grundpflege mindestens zwei Stunden berücksichtigt werden.
Pflegestufe III
Die Schwerstpflegebedürftigkeit bezog sich auf die Pflegestufe III. Diese lag vor, wenn der Umfang des Hilfebedarfs bei der Grundpflege so groß war, dass eine Betreuung Tag und Nacht (rund um die Uhr) erforderlich war. Die hauswirtschaftliche Versorgung war mehrfach in der Woche benötigt. Die Vorrausetzungen bei der Pflegestufe III besagten, dass der wöchentliche Zeitaufwand im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen musste, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) alleine mindestens vier Stunden entfallen mussten.
Härtefallregelung
Falls die Voraussetzungen für die Pflegestufe III erfüllt war und dazu noch ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand erforderlich war, konnte die sog. Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Bei dieser Regelung handelte es sich um eine Möglichkeit der Inanspruchnahme von höheren Sachleistungen.
Die Vorrausetzungen für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwands im Sinne der Härtefallregelungen stellten sich wie folgt dar:
die Hilfe bei der Grundpflege (Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) war mindestens sechs Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht benötigt.
oder
die Grundpflege für den Pflegebedürftigen auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden musste. Wenigstens bei einer Verrichtung tagsüber und in der Nacht war neben einer professionellen Pflegefachkraft mindestens eine weitere Pflegeperson tätig, die nicht bei einem Pflegedienst beschäftigt sein musste (zum Beispiel Angehörige).
Darüber hinaus war eine ständige Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich.
Jeder von den beiden oben beschriebenen Merkmalen deutete bereits auf die Notwendigkeit der Erweiterung des Pflegeaufwandes, welches über das übliche Maß der Grundvoraussetzungen der Pflegestufe III hinausging.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Möchten Sie einen Pflegegrad beantragen: Wie erhält man einen Pflegegrad?
Was ist zu beachten bei einem Neuantrag auf Erteilung eines Pflegegrads:
Um die Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können muss man zunächst einen formlosen Antrag auf Pflegegrad stellen. Anschließend wird eine Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder Prüforgane wie die MEDICPROOF (bei privat Versicherten) damit beauftragt, die noch vorhandene Selbstständigkeit des Antragstellers zu prüfen.
Die Prüfung erfolgt in der Häuslichkeit des Betroffenen. Die Ergebnisse der sechs untersuchten Begutachtungsbereichen werden anschließend an die Pflegekasse weitergeleitet. Anhand des Gutachtens trifft die Pflegekasse schließlich die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung eines Pflegegrads.
Benötigen Sie eine Beratung bezüglich der Pflege zu Hause, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Unsere Mitarbeiter von Pflegedienst PROMED Assista aus Dietzenbach stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt!