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Ein Autofahrer leaste über einen Autohändler einen neuen Pkw. Der Leasingvertrag kam durch die Vermittlung des Händlers zustande. Bei übergabe des Fahrzeugs leistete der Leasingnehmer die vereinbarte Sonderzahlung über 8.200 DM. Später stellte sich heraus, daß der Leasingvertrag aus Gründen, die der Leasingnehmer nicht zu vertreten hatte, nichtig war. Er verlangte daraufhin von der Leasinggesellschaft die Rückerstattung der geleisteten Sonderzahlung. Die verklagte Gesellschaft verwies den Leasingnehmer an den Autohändler, der das Geld erhalten hatte.
Demgegenüber bejahte das angerufene Amtsgericht Düsseldorf die Zahlungsverpflichtung der Leasinggesellschaft. Regelmäßig wird bei einer derartigen Konstellation die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (hier Rückgewährung der Sonderzahlung) in dem Verhältnis durchgeführt, in dem es zur Störung gekommen ist. Vorliegend war dies das Vertragsverhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer. Dieses Verhältnis war gestört, da der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nichtig war. Für unerheblich hielt es das Gericht, daß der Leasingvertrag nicht ausdrücklich eine Zahlung an den Händler vorsah. Vielmehr war es ausreichend, daß der Händler den Leasingvertrag vermittelt hatte. Danach war die Rückabwicklung allein Sache des Leasinggebers. Dieser wurde schließlich verurteilt, die geleistete Sonderzahlung an den Leasingnehmer zurückzuerstatten.
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